Nach Artikel 10 (2) der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wirken die Erziehungsberechtigten durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit. Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (2005) regelt die Elternmitwirkung konkret.

Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften bilden die Schulpflegschaft (§ 72 SchulG). Im obersten Mitwirkungsgremium der Schule, der Schulkonferenz (§ 65 SchulG) wirken die Eltern durch gewählte Vertreter mit. [Quelle: Wikipedia]

Unsere Schulpflegschaft im Schuljahr 2024/25
VORSITZENDE:

WEITERE MITGLIEDER:

Frau Brüggemann

Frau Cao, Frau Heinemann, Frau Helmering, Herr Kaufmann